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Sportbootvermietung

Vermietung von Sportbooten mit einer Länge kleiner 20m im Binnenbereich der Bundeswasserstraßen

Für die gewerbliche Vermietung Sportboote auf Binnenwasserstraßen gelten die Vorschriften der Sportboot-Vermietungsverordnung-Binnen.

Vermietung ist die gewerbliche Überlassung von Booten an einen Mieter.
Die Vermietung von Sportbooten mit Schiffsführer gegen Entgelt ist verboten. Dies fällt unter Fahrgastschifffahrt und ist nur mit zugelassenen Fahrgastschiffen erlaubt.

Bootszeugnis

Jedes Kleinfahrzeug, das vermietet werden soll, muss über ein gültiges Bootszeugnis verfügen. Dieses ist beim zuständigen WSA zu beantragen.

Bedingung für die Ausstellung eines Bootszeugnisses ist eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung für das jeweilige Boot.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Fahrtauglichkeit nach § 5 nachzuweisen:

  • durch eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung,
  • durch ein anerkanntes und gültiges Abnahmeprotokoll eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder des Germanischen Lloyds,
  • mittels einer gültigen Konformitätserklärung nach der europäischen Richtlinie 94/25/EG

Für Boote, deren elektrische Antriebsleistung weniger als 1 kW beträgt (im Regelfall Kanus und Ähnliche), kann der Nachweis der Fahrtauglichkeit durch eine Abnahme des WSA erfolgen (kostenpflichtig).

Nach Eingang des Antrages und der Fahrttauglichkeitsbescheinigung wird das Bootszeugnis ausgestellt. Die Gültigkeit variiert je nach Angabe des Gutachtens. Sofern die Fahrtauglichkeit durch eine CE-Konformitätserklärung nachgewiesen wurde, beträgt die Gültigkeit 10 Jahre ab Herstellungsdatum.

Selbstverständlich müssen Vermietungs-Boote jederzeit technisch einwandfrei, zugelassen (gültiges Bootszeugnis) und gemäß dem Bootszeugnis ausgerüstet sein.

Weitere Informationen erhalten Sie unter dem folgenden Link in ELWIS:

Mieten von Sportbooten

Antrag auf Ausstellung eines Bootszeugnisses

Bootsdokumente Bootsdokumente Bootszeugnisse und Bootsausweis Quelle: WSV