Navigation und Service

Genehmigungen

Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigungen

Alle Aktivitäten und Baumaßnahmen an Bundeswasserstraßen benötigen in der Regel eine strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung nach § 31 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG).

Zum Beispiel sind die folgenden Anlagen bzw. Maßnahmen in der Regel genehmigungspflichtig:

  • Anlegestellen (z.B. Ufertreppen, Pontonanlagen, Schwimmstege, Landebrücken, Fährrampen, Anlegebrücken, Schiffsanleger)
  • Umschlagsanlagen, Länden, Lösch- und Ladestellen, Kaianlagen, Uferveränderungen, Ufermauern, Pieranlagen, Werftanlagen, Fähranlagen, Schlengelanlagen für Schiffe und Sportboote
  • Schiffsliegeplätze und ihre Einrichtungen, Leitwerke, Dalben, Festmachebojen, Bojenliegeplätze, Bojenplätze, Bootsanleger, Bootslagehallen, Bootsliegeplätze
  • Mündungen von Stichhäfen, Uferdurchstiche und andere Abgrabungen
  • Unter- und Überführungen (z.B. Brücken, Tunnel, Düker, Rohrleitungen, Kabel und Freileitungen)
  • Schwimmende Anlagen wie Wohn-, Restaurations- und Lagerschiffe
  • Badeanstalten, Bootsverleihanstalten, Bootshäuser, Helling- u. Schiffshebeanlagen
  • Entnahme- und Einleitungsbauwerke
  • Einleitungen von Abwasser, Oberflächenwasser
  • Baggerarbeiten/Sandumlagerungen (einschließlich Eggen, Wasserinjektionsverfahren)
  • Bergungsarbeiten und andere Baumaßnahmen im Bereich der Bundeswasserstraße
  • Slipanlagen, Sportbootanlagen, Sportboothäfen, Spundwände
  • Brückenprüfungen

    Merkblätter des WSA Oberrhein zum Download:

  • Beantragung einer strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung - Landanlage Rhein ( PDF )
  • Beantragung einer strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung - Schwimmende Anlegestellen ( PDF )


    Die Genehmigung für Anlagen und Maßnahmen im Amtsbereich ist schriftlich beim WSA Oberrhein zu beantragen.

Veranstaltungen

Wassersportliche und sonstige Veranstaltungen auf oder am Wasser sind genehmigungspflichtig. Zu diesen Veranstaltungen zählen unter anderem Veranstaltungen auf oder an Schifffahrtsstraßen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen oder eine Gefahr für die Umwelt darstellen können, wie zum Beispiel

  • Regatten
  • Paraden, Geschwader- und Korsofahrten
  • Schirmfliegen (Parasailing)
  • Drachenfliegen (Paragliding)
  • Schwimmwettkämpfe
  • Tauchwettkämpfe
  • Feuerwerke
  • Lagerfeuer
  • Himmelslaternen

Ihr Antrag sollte die wesentlichen Angaben über die Veranstaltung enthalten, wie Anzahl der Teilnehmer (Boote), Austragungsort und Termin.

Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, die eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs verhüten und ausgleichen oder die von der Schifffahrt ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder die eine Gefahr für die Umwelt verhindern oder beseitigen. Die Genehmigung ist gebührenpflichtig und wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt.

Für den Amtsbereich stellen Sie formlose Anträge auf Genehmigung bitte rechtzeitig und schriftlich beim WSA Oberrhein.

Drehgenehmigungen

Wenn Sie eine Drehgenehmigung benötigen, beantragen Sie diese bitte formlos mit den folgenden Angaben:

  • Angabe der Produzenten
  • Drehorte, Motiv, Datum, Uhrzeit
  • Anlass des Drehs (Kurzdarstellung des Konzepts)
  • Anzahl der beteiligten Personen
  • Informationen zur Ausrüstung
  • Kontaktdaten

Den Antrag für Drehgenehmigungen im Amtsbereich stellen Sie beim WSA Oberrhein.

Drohnenflüge

Die Genehmigung von Drohnenflügen stellt nur die Luftfahrtbehörde des jeweiligen Bundeslandes aus.

Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg ist die Luftfahrtbehörde das Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 46.2 Luftverkehr und Luftsicherheit.

Durch eine Verwaltungsvereinbarung wurde ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren geschaffen. Nach diesem braucht das WSA nicht beteiligt werden, sofern der in untenstehender Grafik rot dargestellte Bereich nicht überflogen wird.

Das heißt, das RP wird ohne die Anhörung der WSV nur Flüge genehmigen, die nicht näher als 10 m an das Ufer gehen und bei diesem Abstand nicht höher als 10 m sind. Bei 50 m Entfernung wäre die Grenze bei max. 50 m Höhe, usw. Wenn der rote Bereich überflogen werden soll, wird das Regierungspräsidium vorab eine Stellungnahme des WSA einholen.

Querschnitt der Luftflächen für Drohnenflüge Überflugbereiche Diese Grafik stellt lediglich die Vereinbarung zwischen RP und WSV zu vereinfachten Verfahren dar. Für Sie verpflichtend sind die Vorgaben des Regierungspräsidiums. Quelle: Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung von Erlaubnissen und die Zulassung von Ausnahmen zum Betrieb von unbemannten Fluggeräten gemäß § 21a und § 21b Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)

Rheinland-Pfalz

Luftfahrt- und Luftsicherheitsbehörde für Rheinland-Pfalz

Hessen

Regierungspräsidium Darmstadt: Informationen zum Betrieb unbemannter Fluggeräte